Arbeitslosen dürfen max bis 3 Wochen Urlaub machen (Hartz4 ohne Urlaubsgeld)
Urlaubsbestimmungen für Arbeitslose - Nichtbeachtung kann teuer werden
Presse Info 051 vom 12.06.2008
Mit Beginn der Urlaubszeit stellt sich für Arbeitslose häufig die Frage, ob sie einen – oft vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchten – Urlaub antreten können oder ob die Urlaubsreise storniert werden muss, damit ihnen weiterhin Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.
Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten für Arbeitslose tatsächlich nicht, es besteht also kein Rechtsanspruch auf bestimmte Urlaubstage. Dennoch brauchen Arbeitslose nicht auf ihren Urlaub zu verzichten. Die Agentur für Arbeit kann einer Urlaubsreise bis zu einer Dauer von drei Wochen zustimmen, wenn in dieser Zeit aller Voraussicht keine Vermittlung in Arbeit erfolgen kann. Für maximal drei Wochen der Urlaubsreise wird dann das Arbeitslosengeld weiter gezahlt.
Doch wie sieht es für den Fall aus, wenn Arbeitslose, besonders ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, längere Urlaubsreisen in ihre Heimatländer antreten möchten, weil sich eine so lange Reise für drei Wochen nicht lohnt?
Unproblematisch ist dies, solange der Urlaubszeitraum sechs Wochen nicht überschreitet. Allerdings werden ab der vierten Woche keine Leistungen mehr gewährt.
Beabsichtigt der arbeitslose Leistungsempfänger dagegen von vornherein, länger als sechs Wochen zu verreisen, muss die Agentur für Arbeit für den gesamten Zeitraum, also auch für die ersten drei Wochen, fehlende Verfügbarkeit unterstellen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitslose für den gesamten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit gelten die genannten Bestimmungen für Urlaubsreisen nur in Ausnahmefällen. Dies kann ein während des letzten Arbeitsverhältnisses bereits gebuchter Urlaub sein, dessen Annullierung mit unzumutbar hohen Stornierungskosten verbunden wäre.
Allen Arbeitslosen mit Reiseplänen rät die Agentur für Arbeit, rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft Kontakt aufzunehmen. Denn wird die Urlaubsreise ohne vorherige Zustimmung der Agentur für Arbeit angetreten, verlieren Arbeitslose ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer ihrer Abwesenheit. Eine Weitergewährung von Arbeitslosengeld ist dann erst wieder ab dem Tag der erneuten persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit möglich.
Der vermeintlich günstig gebuchte Urlaub an sonnigen Gestaden könnte – überflüssigerweise – so im Nachhinein ganz schön teuer werden. (arbeitsagentur.de)
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