IVa. Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 53a
(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung 1) geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Zuletzt aktive Mitglieder | Kostenlos registrieren!
iena.paul
iena.paul

Rumanisch
Rumanien
Benasar
Benasar


Hannover
nadia
nadia

Amharisch
Äthiopien
nurija
nurija

Albanisch
Kosovo
soran zaza
soran zaza

Zazakî/Kurd
Kurdistan
auswanderer
auswand...


Canada
koca
koca

ZAZA
TÜRKAI
Abdullah
Abdullah

türkisch
türkei
Miss-Bulgaria
Miss-Bu...


Bulgarien
maroklady
maroklady

arabisch
marokko



Unser Einbürgerungstest für Bundesrepublik Deutschland beinhaltet offizielle, 300 allgemeine und 160 landesbezogene Fragen(10 Fragen pro Bundesland). Jedesmal werden es von 310 Fragen 33 zufällig gewählte Fragen gestellt.
Test für Schweiz oder Österreich haben wir momentan nicht. Trotz sorgfältiger Arbeit übernehmen wir keine haftung für die redaktionell erstellte Antworten.