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Mehrstaatigkeit

Doppelstaatsangehörigkeit / Mehrstaatigkeit

Von einer "Doppelstaatsangehörigkeit" oder juristisch von einer "Mehrstaatigkeit" spricht man dann, wenn eine Person zwei Staatsangehörigkeiten besitzt – ohne eine davon aufgeben zu müssen.

Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit

Abstammungsprinzip:

Wenn ein Kind in Deutschland geboren ist, sowohl die Voraussetzungen für den Anspruch der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt als auch die Voraussetzungen für den Anspruch der ausländischen Staatsangehörigkeit erfüllt, hat es den Anspruch auf beide Staatsangehörigkeiten und darf beides gleichzeitig besitzen.

Das Kind hat einen deutschen Elternteil und einen ausländischen Elternteil. Es hat somit die Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit durch das "
Abstammungsprinzip" erlangt. Diese Kinder müssen sich nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.


Geburtsortsprinzip

Ab dem Jahre 2000 gilt für Kinder, die in Deutschland geboren sind, das "
Geburtsortsprinzip" i.S.v. § 4 Abs. 3 StAG. D.h. das Kind hat mit der Geburt in Deutschland – unabhängig davon ob seine Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – den Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es bestimmte Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 StAG erfüllt.

Ausbürgerung mit Mehrstaatigkeit (mehr als 2 Staatsangehörigkeiten)

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Wie verläuft die Einbürgerung bzw. Ausbürgerung mit Mehrstaatigkeit, wenn man mehr als 2 oder mehr Staatsangehörigkeiten hat? Muss man alle Staatsangehörigkeiten abgeben, selbst wenn man sie praktisch nicht mehr hat? 

 

Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung - Trotz der Einbürgerung im Ausland, Bei­be­hal­tung der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Wenn ein Deut­scher sich in ei­nem an­de­ren Land ein­bür­gern lässt, ver­liert er in der Regel sei­ne deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit. Es gibt eine Ausnahme: Der Antragsteller kann die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten, wenn er vor der Ein­bür­ge­rung des neuen Landes ei­ne Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung bekommt.

Was sind die Voraussetzungen für eine Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung? Wer darf so eine Genehmigung bekommen? 

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: erhebliche Nachteile (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)

Gespeichert von ÄgyHerr am

Hallo zusammen,

ich bin Ägypter. Ich möchte gerne Deutscher-Ägypter werden. Das heißt, ich möchte lieber meine ägyptischen Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. In § 12.1.2.5 habe ich die möglichen Lösung gefunden. Ich muss erheblichen Nachteile wegen der Aufgabe meiner ägyptischen Nationalität nachweisen.


5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere
wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der
staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder