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Wird der rechtmäßige Aufenthalt durch einen Auslandsaufenthalt von länger als 6 Monaten unterbrochen, gilt die Berechnung der neuen rechtmäßigen Aufenthaltszeit, ab der erneuten Wiedereinreise.

Da Sie definitv länger als 6 Monate im Ausland waren, fängt die Berechnung der neuen Aufenthaltszeit ab Ihrer erneuten Wiedereinreise an.

So, nun zu der Ausnahme. Gem. § 12b Abs. 2 StAG können frühere Aufenthaltszeiten im Inland bis zu 5 Jahren angerechnet werden, sofern diese "integrierende Wirkung" gehabt haben.

Integrierende Wirkung kann z.B. ein langjähriger Schulbesuch einer deutschen Schule im Inland gewesen sein. Da Sie lange hier auf die Schule gegangen sind, könnte man Ihnen frühere Aufenthaltszeiten anrechnen, jedoch max. 5 Jahre.

Wenn wir vom günstigsten Fall ausgehen und man Ihnen 5 Jahre Voraufenthalt anrechnet, so benötigen Sie ab der erneuten Wiedereinreise weitere 3 Jahre. Sprich, Sie sind im Jan.15 erneut eingereist, somit wäre eine Einbürgerung frühestens Jan.18 möglich bei Anrechnung der Maximalzeit von 5 Jahren.

Ob und wieviel Voraufenthalt man Ihnen anrechnet liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 16. Dezember 2015 - 11:58

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