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Gast (nicht überprüft)

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 01.09.2011 Az.: 5 C 27.10 entschieden, dass auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Identität der Einbürgerungsbewerberin/des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist.
Eine Geburtsurkunde wäre da schon hilfreich. Es können aber auch andere staatliche Dokumente des Herkunftsstaates vorgelegt werden, die die Identität bestätigen.

Mi., 28. Dezember 2016 - 15:02 Link